Wussten Sie, dass Sie Ihre Mitarbeiter mit Geld für ihren Urlaub unterstützen können, abgesehen von Urlaubsgeld? In diesem Artikel erfahren Sie, was es mit sogenannten „Erholungsbeihilfen“ auf sich hat und wie das Angebot der Erholungsbeihilfe teilweise oder gar vollständig steuerfrei ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, um Angestellte bei Ausgaben ihrer Erholungskosten zu unterstützen.
  • Sie können jährlich bis zu 156 € pro Arbeitnehmer, 104 € pro Partner und 52 € pro Kind des Arbeitnehmers beitragen. Solange die Beiträge diese Grenzen nicht überschreiten und sie nur für Urlaubskosten ausgegeben werden, werden die Beiträge zu 25 % pauschalversteuert und sind nicht sozialsteuerpflichtig. Somit ist diese Zuwendung günstiger für Arbeitgeber als z.B. eine vergleichbare Gehaltserhöhung oder Urlaubsgeld.
  • Im Falle einer Behandlung zu bestehender Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers darf die Zuwendung bis zu 600 € im Jahr betragen und ist komplett steuerfrei.
  • Weisen Sie Ihre Arbeitnehmer an, Belege für das Finanzamt aufzubewahren, damit nachgewiesen werden kann, dass das Geld wirklich für Urlaub etc. ausgegeben wurde.

Was ist eine Erholungsbeihilfe?

Die Erholungsbeihilfe ist eine Regelung, um Mitarbeiter bei den Kosten Ihrer Urlaubszeit zu unterstützen: Hierbei darf ein Arbeitgeber sozialversicherungsfrei Zuschüsse anbieten, die der Arbeitnehmer für Urlaubskosten verwendet. Falls die Erholungsbeihilfe für eine Kur im Zusammenhang mit einer berufstypischen Krankheit gewährt wird, ist die Zuwendung zudem von der Lohnsteuer befreit (siehe Details unter „steuerliche Regelungen zur Erholungsbeihilfe“).

Durchdenken aller Risiken, Vorteile und Kosten.

Was für Vorteile bietet die Erholungsbeihilfe?

Warum sollten Sie bewusst Geld für den Urlaub Ihrer Mitarbeiter ausgeben? Hier sind ein paar Gründe, warum eine Erholungsbeihilfe für Ihre Arbeitnehmer und Sie als Arbeitgeber von Vorteil ist:

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Stärkere Gesundheit der Mitarbeiter

Wenn Ihr Arbeitnehmer sich einen guten Urlaub gönnen kann, entspannt er nicht nur im Urlaub selbst, sondern ist auch ausgeglichener im Alltag und bei der Arbeit. Das trägt zur körperlichen und mentalen Gesundheit des Arbeitnehmers bei und ist eine sinnvolle Maßnahme zur Prävention von Burnout.

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Höhere Leistung bei der Arbeit

Wer erholt ist, kann sich besser bei der Arbeit konzentrieren und einbringen als ein gestresster Mitarbeiter.

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Steuerliche Vorteile

Grundsätzlich müssen Sie auf die Beiträge der Erholungsbeihilfe keine Abgaben zur Sozialversicherung zahlen. In manchen Fällen sind die Beiträge zudem komplett steuerfrei (siehe unten „Steuerregelungen zur Erholungsbeihilfe“). Sprich, Sie zahlen weniger, und beim Arbeitnehmer kommt mehr an.

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Employer Branding

Das Angebot einer unterstützten Erholungsmaßnahme macht Sie als Arbeitgeber attraktiv, ob für Singles oder eine Familie mit Kindern.

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Mitarbeiterbindung

In Zeiten des Fachkräftemangels können Sie durch das Angebot dieses und anderer Mitarbeitervorteile mehr Loyalität und Verbundenheit zum Unternehmen ermutigen. So ist wahrscheinlicher, dass Ihre Angestellten auch in Zukunft langfristig bei Ihnen bleiben.

Für wen ist die Erholungsbeihilfe gedacht?

Generell steht jedem Angestellten ein Urlaubsgeld zu:

  • Vollzeit
  • Teilzeit
  • Minijob

Außerdem kann neben dem Angestellten auch die Familie des Angestellten profitieren – Partnern und Kindern steht ebenfalls ein Beitrag zur Erholungsbeihilfe zu.

Folgende Beispiele fallen unter die Erholungsbeihilfe:

  • Urlaubsreisen, Hotelaufenthalte
  • Ausflüge
  • Eintrittsgelder für Vergnügungsparks, Zoos, Museen …
  • Wellnessbehandlungen, z.B. Massagen, Sauna …
  • Kuraufenthalte
  • Sportliche Aktivitäten, z.B. Yoga, Fitnessstudio …
  • Bahn- und Flugtickets für Erholungsreisen

Die Erholungsbeihilfe muss zweckgebunden für solche Erholungsmaßnahmen verwendet werden. Sie darf also ausschließlich für Erholungskosten ausgegeben werden und darf nicht für andere Zwecke (z.B. dem normalen Lebensunterhalt), ausgegeben werden. Das gilt unabhängig davon, wie hoch die Zuwendung ausfällt.

Wie genau das steuerlich funktioniert, sehen wir im nächsten Abschnitt:

Durchdenken aller Risiken, Vorteile und Kosten.

Steuerregelungen zur Erholungsbeihilfe

Folgende Regeln gibt es zur Erholungsbeihilfe nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EstG:

1. Betragshöhe Freigrenzen

Beträge stehen sowohl Angestellten als auch ihren direkten Angehörigen zu. Die Erholungsbeihilfe darf folgende Freigrenzen nicht überschreiten:

  • 156 € für jeden Angestellten
  • 104 € für jeden Ehegatten des Angestellten
  • 52 € für Kinder des Angestellten

Eine Familie mit Ehepartner und 3 Kindern könnte also einmal jährlich eine Erholungsbeihilfe im Umfang von 416 € (156 + 104 + 52 + 52 + 52) erhalten.

2. Zeitlicher Zusammenhang

Egal, wie hoch der Betrag ist, es muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zuwendung und deren Ausgabe für Erholungsmaßnahmen bestehen: Maximal 3 Monate dürfen zwischen Zuwendung und Ausgabe liegen.

Tipp: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter an, Belege fürs Finanzamt aufzubewahren. So kann der zeitliche Zusammenhang und die genaue Ausgabe für Urlaub etc. bestens mit einem Nachweis belegt werden.

Abgesehen von den eben genannten Regeln gibt es auch Sonderfälle, wo die Erholungsbeihilfe komplett steuerfrei wird. Dies gilt:

1. Für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eines Mitarbeiters: Wenn ein Mitarbeiter so stark erkrankt, dass er arbeitsunfähig geworden ist, kann der Arbeitgeber die Erholung unterstützen.

Dann fallen alle Steuern weg und er darf bis zu 600 € pro Angestellten zahlen. Dasselbe gilt übrigens, wenn ein Kind eines Mitarbeiters schwer erkrankt und z.B. auf Kur begleitet werden muss. Zudem gelten Aufenthalte in firmeneigenen Erholungseinrichtungen als Sachaufwendung, wenn diese vergünstigt oder kostenfrei angeboten werden und können ebenfalls als Erholungsbeihilfe behandelt werden.

2. Zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes eines Mitarbeiters: Auch präventive Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, zum Beispiel im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM), dürfen gefördert werden. Hierfür gewährt der Gesetzgeber ebenfalls einen Betrag von 600 € jährlich, welcher komplett steuerfrei ist.

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Wer nimmt welche Erholungsbeihilfe in Anspruch? Wie hoch sind die Beträge? Und wie sieht’s mit der Steuer für diesen Zuschuss und anderen Leistungen und Sachbezügen aus?

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In Kürze

Die Erholungsbeihilfe bezeichnet einen freiwilligen finanziellen Zuschuss, den Sie als Arbeitgeber Ihren Angestellten für Urlaubs- oder Erholungskosten bereitstellen können. Dieser Betrag darf jährlich nicht 156 € pro Angestellten, 104 € pro Lebenspartner und 52 € pro Kind übersteigen. Zudem darf dieses Geld nur für Urlaubskosten, Kuren o.ä. ausgegeben werden. Sofern diese Bedingungen erfüllt sind, werden diese Beträge pauschal bei 25 % Lohnsteuer versteuert und sind nicht sozialversicherungspflichtig. Im Ausnahmefall (z.B. bei Erholungsmaßnahmen zur Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters oder Krankheit seiner Kinder) ist die Erholungsbeihilfe komplett steuerfrei und darf bis zu 600 € pro Angestellten betragen.

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