Den Inflationsausgleich steuerfrei als Benefit für Mitarbeiter nutzen
Seit dem Jahr 2022 hat die Inflation vielen Ihrer Mitarbeiter einige Sorgen bereitet. Die Kaufkraft der Bevölkerung im Allgemeinen hat deutlich nachgelassen und ein Ende der höheren Inflationsraten ist nicht in Sicht.
Grund genug für viele Unternehmen, ihre Arbeitnehmer finanziell unterstützen zu wollen. Die Inflationsausgleichsprämie kann eine gute Möglichkeit dafür sein. Aber Achtung: Wenn Sie die Inflationsausgleichsprämie noch nutzen möchten, müssen Sie das zeitnah tun. Denn die Möglichkeit, diese Prämie steuerfrei zu zahlen, endet nach aktuellem Rechtsstand (Stand 15.08.2024) am 31.12.2024.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Inflationsausgleichsprämie kann noch mit Steuerfreiheit für Arbeitnehmer bis zum 31.12.2024 gezahlt werden.
- Damit die Prämie wirklich steuerfrei bleibt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden.
- Die Inflationsprämie darf für den kompletten Gewährungszeitraum maximal 3.000 Euro betragen.
von Boris Wahl
Was ist der Inflationsausgleich?
Der Inflationsausgleich gehört zu den freiwilligen Arbeitgeberleistungen, die man sehr gut nutzen kann, um Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden und die Mitarbeiterzufriedenheit zu erhöhen. Da die Prämie von der Steuer befreit ist und auch keine Sozialabgaben darauf zu entrichten sind, kommt sie Arbeitnehmern in der netto ausgezahlten Summe komplett zugute.
Eingeführt wurde die Inflationsprämie im Herbst 2022. Verankert ist sie im Einkommenssteuergesetz in § 3 Nummer 11c des Gesetzes. Sie gehörte seinerzeit zum Maßnahmenkatalog der Bundesregierung gegen die Auswirkungen der Inflation auf die Kaufkraft der Bevölkerung und war Teil des Steuerentlastungspakets, das im Herbst 2022 verabschiedet wurde.
Der Begünstigungszeitraum begann am 26. Oktober 2022 und endet am 31.12.2024. Eine Verlängerung dieses Zeitraums ist aktuell nicht absehbar.
Darauf müssen Sie achten, damit die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei bleibt
Ziel der Prämie war es, Arbeitgebern die Möglichkeit einzuräumen, ihren Beschäftigten ohne große bürokratische Hürden eine zusätzliche Leistung bieten zu können. Diese sollte dann wiederum, so war die Hoffnung, genutzt werden, um die Konjunktur anzukurbeln und die negativen Effekte des Kaufkraftverlustes durch die Inflation auf die Wirtschaft abzufedern.
Die Voraussetzungen, damit diese Arbeitgeberleistung wirklich steuerfrei bleibt, wurden in einem Frage-Antwort-Katalog des Bundesfinanzministeriums (BMF) klar definiert. Dass dieser Katalog im Laufe der Zeit mehrfach überarbeitet werden musste, zeigt, dass die Materie bei weitem nicht so einfach ist, wie man auf den ersten Blick meinen könnte.
Wie können Sie als Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie auszahlen?
Insgesamt kann ein Betrag von 3.000 euro steuerfrei an die Mitarbeiter ausgezahlt werden. Damit die Steuerfreiheit gewährleistet ist, sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden:
Teilbeträge
Die Inflationsausgleichsprämie kann in Teilbeträgen über mehrere Monate hinweg ausgezahlt werden. So können Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern für einen gewissen Zeitraum eine fortlaufende Unterstützung zugutekommen lassen.
Sachleistungen
Auch eine Ausgabe der Prämie als Sachleistung, zum Beispiel in Form von Gutscheinen, ist möglich.
Ein kleiner Hinweis!
Mit unserem BenPortal haben Sie die Möglichkeit, Gutscheine und andere Sachleistungen auf Knopfdruck für Ihre Mitarbeiter verfügbar zu machen. So sehen Ihre Mitarbeiter auf einen Blick, welche Leistungen Sie ihnen bieten und Sie sparen sich den Verwaltungsaufwand, die entsprechenden Informationen im ganzen Betrieb zu verteilen.
Was ist, wenn mehr als 3.000 Euro ausgezahlt wurden?
Die 3.000 Euro sind ein Freibetrag – das bedeutet, dass alle Zahlungen, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, bis zu einer Summe von 3.000 Euro steuerfrei bleiben. Wenn Sie mehr als 3.000 Euro auszahlen, entfällt damit die Steuerbefreiung für die ersten 3.000 Euro nicht – lediglich die Summe, die oberhalb dieser Grenze liegt, muss dann versteuert werden.
Ausnahme – mehrere Dienstverhältnisse
Das BMF hat klargestellt, dass Arbeitnehmer, die mehrere Dienstverhältnisse haben, die Prämie auch mehrfach erhalten können. Das gilt sowohl für mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig als auch für mehrere aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse.
Beispiel I
Arbeitnehmerin A wurde von Ihnen am 01.02.2024 eingestellt. Vorher war sie bei der Firma E tätig und hat dort im Jahr 2023 bereits eine Inflationsausgleichsprämie erhalten. Dennoch kann sie in Ihrem Unternehmen jetzt noch einmal die volle Prämie von maximal 3.000 Euro erhalten.
Beispiel II
Arbeitnehmer D arbeitet in Ihrem Unternehmen und hat parallel noch einen Minijob bei der Firma Z. Herr D kann sowohl von Ihnen als auch von der Firma Z gleichzeitig die Inflationsausgleichsprämie in jeweils voller Höhe erhalten. Auch wenn dabei insgesamt die 3.000 Euro überschritten wird, bleibt die Auszahlung jedes einzelnen Arbeitgebers bis maximal 3.000 steuerfrei.
Das bringt Ihnen als Arbeitgeber den Vorteil, dass Sie nicht prüfen müssen, ob ein Arbeitnehmer bereits bei einem vorherigen oder einem anderen Arbeitgeber die Prämie bekommen hat. Gerade bei Minijobbern, die vielleicht in mehreren Betrieben parallel arbeiten, kann das sonst sehr aufwendig werden.
Können Weihnachts- und Urlaubsgeld als Prämie ausgezahlt werden?
Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das bedeutet, dass damit keine Auszahlungen abgedeckt werden dürfen, die ohnehin vertraglich oder tarifvertraglich zugesichert sind. Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern also laut Arbeitsvertrag oder laut Tarifvertrag ein 13. Monatsgehalt oder eine andere Jahresprämie schulden, kann diese nicht als Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden.
Können Überstunden im Rahmen einer Inflationsausgleichsprämie abgegolten werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Überstunden steuerfrei per Inflationsausgleichsprämie ausgezahlt werden. Wichtig dafür ist, dass Überstunden nicht sowieso regelmäßig ausgezahlt werden. Auch darf eine Auszahlung nicht als Alternative im Arbeitsvertrag verankert sein.
Nur wenn eine Abgeltung von Überstunden im Normalfall nur mit Freizeitausgleich möglich ist, kann der Arbeitgeber freiwillig Überstunden über die Inflationsausgleichsprämie abgelten.
Es muss ein Zusammenhang mit der Inflation bestehen
Der Gesetzgeber fordert einen Zusammenhang mit der Inflation, damit die Prämie gezahlt werden kann. Dafür muss allerdings nicht nachgewiesen werden, dass Ihr Arbeitnehmer besonders stark von der Inflation betroffen wäre. Es reicht aus, wenn die Prämie als Inflationsausgleichsprämie deklariert wird.
So müssen Sie die Inflationsprämie als Arbeitgeber dokumentieren
Damit die Zahlung für den Arbeitnehmer wirklich steuerfrei bleibt, muss auf der Lohnabrechnung oder bei einer gesonderten Auszahlung im Auszahlungsbetreff der Begriff „Inflationsausgleich“ aufgeführt werden.
Welche Vorteile bringt die Inflationsausgleichsprämie Ihnen als Arbeitgeber?
Die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie oder die Vergabe der Prämie als Sachleistungen bringt Ihnen als Arbeitgeber folgende Vorteile:
- Die Mitarbeiterzufriedenheit wird gesteigert.
- Mitarbeiter spüren Ihr Interesse und Ihre Wertschätzung – das fördert die Motivation Ihrer Arbeitnehmer.
- Der Arbeitsmarkt heute entwickelt sich mehr und mehr zu einem Arbeitnehmermarkt – vor allem hoch qualifizierte Arbeitnehmer können sich ihren Arbeitgeber oft aussuchen. Eine gute Arbeitnehmerbindung reduziert die Wechselwilligkeit Ihrer Arbeitnehmer zu einem anderen Arbeitgeber. Wenn Ihre Mitarbeiter sich und ihre Probleme verstanden fühlen, führt das zu einer Stärkung der Mitarbeiterbindung.
Die Inflationsausgleichsprämie mit ClickBen umsetzen – und Ihr Unternehmen als mitarbeiterfreundlichen Arbeitgeber weiter profilieren
Sie möchten Ihre Mitarbeiter unterstützen, deren Kaufkraft erhalten und dabei auch noch die Motivation und Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter steigern? Dann kann die Inflationsausgleichsprämie genau das richtige Werkzeug dafür sein.
ClickBen – unser BenPortal speziell für Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Benefits bieten möchten – hilft Ihnen dabei, die Inflationsprämie nach Ihren Wünschen und Vorstellungen in Ihrem Unternehmen umzusetzen.
Wir stehen Ihnen gern beratend zur Seite.
Vereinbaren Sie am besten direkt eine unverbindliches Erstgespräch!