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Alles, was Sie zum Inflations­ausgleich wissen müssen

Die Inflation führt zu einem spürbaren Verlust der Kaufkraft, was viele Unternehmen dazu bewegt, ihre Mitarbeiter finanziell zu unterstützen. Eine attraktive Möglichkeit bietet die Inflationsausgleichs­prämie, die Arbeitgeber bis Ende 2024 nutzen können. Zahlungen im Rahmen dieser Prämie sind bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei und stellen eine freiwillige Leistung dar.

Solche Unterstützungsprogramme an die Angestellten haben zusätzliche positive Auswirkungen auf die Mitarbeiter­zufriedenheit, die Motivation der Mitarbeiter und die Bindung an den Arbeitgeber.

Erfahren Sie, wie diese Prämie funktioniert, welche Vorteile sie bietet und was Arbeitgeber beachten müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bis Ende 2024 sind Zahlungen von Arbeitgebern im Rahmen der Inflationsausgleichsprämie –
    bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro – steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Unternehmen, die Prämie ist nicht gesetzlich verpflichtend auszuzahlen.
  • Der steuerliche Freibetrag kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
  • Begünstigungszeitraum: 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024

von Boris Wahl

Was ist die Inflations­ausgleichsprämie?

ClickBen, Magazin, Inflationsausgleich,Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Im Herbst 2022 wurde die Möglichkeit der sogenannten Inflations­ausgleichsprämie per Gesetz (§ 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz) durch die deutsche Bundesregierung geschaffen. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, der seinen Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag von bis zu 3.000 Euro im gesamten Begünstigungs­zeitraum gewähren kann. Ziel dahinter ist es, den Verlust der Kaufkraft durch die Inflation auszugleichen.

Der Inflationsausgleich ist ein steuerlicher Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Der Begünstigungszeitraum und damit Auszahlungszeitraum für diese freiwillige Prämie beginnt am 26. Oktober 2022 und endet am 31. Dezember 2024.

Wussten Sie, dass es einen Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze gibt?

Beides sind Zuwendungen, die bis zu einem festgelegten Betrag steuerbefreit sind. Beim Freibetrag wird bei Überschreiten der Grenze nur der übersteigende Teil besteuert. Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

In unserem BenPortal können Sie den Inflationsausgleich ganz einfach in Ihre Benefit-Auswahl inkludieren.

Zeigen Sie Ihren Mitarbeitern, welche Leistungen sie von Ihrem Unternehmen erhalten. Wir erleichtern Ihnen die Administration dabei. Vereinbaren Sie gleich ein kostenloses Beratungsgespräch.

Welche Voraussetzungen gelten für die Auszahlung der Inflations­prämie?

Zusammenhang mit Inflation erforderlich

ClickBen, Magazin, Inflationsausgleich, Voraussetzungen für die Auszahlung der Inflationsprämie

„Inflation“ bezeichnet die Steigerung des allgemeinen Preisniveaus in einer Volkswirtschaft, wodurch sich die Kaufkraft einer Währung, wie beispielsweise dem Euro, verringert. Zur Berechnung der Inflation wird ein Warenkorb mit mehreren Hundert Gütern des täglichen Bedarfs (Wohnung, Bekleidung, Lebensmittel, Wasser, Strom, Gas, etc.) zusammengestellt und der aktuelle Gesamtpreis der Waren mit dem Gesamtpreis der Vorjahre verglichen. Der Unterschied ergibt den Verbraucherpreisindex (VPI), woraus sich wiederum die Inflationsrate berechnet.

Der Inflationsausgleich zielt darauf ab, diesem Kaufkraftverlust durch die starke Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten in Deutschland entgegenzuwirken. Deshalb muss die Gewährung dieser Prämie speziell vor diesem Hintergrund erfolgen. Der Arbeitgeber kann nicht etwa das sowieso auszuzahlende, vertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld dafür verwenden und dieses steuerbefreit auszahlen. Die Inflationsausgleichsprämie ist zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise in jedem Fall zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn zu leisten.

Dokumentationspflicht für die Inflations­ausgleichsprämie

Eine formelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich der sachliche Zusammenhang mit der allgemeinen Preisentwicklung beispielsweise aus der Bezeichnung „Inflations­ausgleichsprämie“ auf der Gehaltsabrechnung ergibt.

Die tatsächliche Betroffenheit des Arbeitnehmers von der Inflation muss durch den Arbeitgeber nicht geprüft werden. Es gibt auch keine Prüf- oder Dokumentationspflichten in Bezug auf die Angemessenheit der Leistung.

Die Inflationsprämie muss vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufgezeichnet werden, ist jedoch weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Nutzung der Prämie durch den Begünstigten ist uneingeschränkt.

Begünstigungszeitraum beachten

Die Auszahlung der steuerfreien Inflationsprämie muss innerhalb des festgelegten Begünstigungszeitraums liegen. Dieser begann am 26. Oktober 2022 und wird am 31. Dezember 2024 enden.

Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung grundsätzlich nicht von Bedeutung. Es bleibt jedoch in der Entscheidung des Arbeitgebers, die Auszahlung an die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die Anstellung zu einem gewissen Stichtag zu koppeln.

Wer kann den Inflationsausgleich erhalten?

ClickBen, Magazin, Inflationsausgleich, Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz

Prinzipiell ist festzuhalten, dass es sich beim steuerfreien Inflationsbezug um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt und Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch auf die steuerfreie Prämie haben.

Allgemeiner Gleichbe­handlungs­grundsatz

Für Arbeitgeber ist es wichtig zu beachten, dass der allgemeine Gleichbehandlungs­grundsatz Anwendung findet. Das bedeutet, dass nicht nur einzelne Arbeitnehmer begünstigt werden dürfen, sondern es eine sachliche, nachvollziehbare Regelung für die Auszahlung der Inflations­ausgleichsprämie geben muss. Werden einzelne Beschäftigte oder Beschäftigungs­gruppen von der Zahlung ausgenommen oder unterschiedlich behandelt, muss dies begründet werden. Dazu wären folgende Argumente möglich: Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand, Regelungen im Arbeitsverhältnis, Umfang Arbeitszeit, etc.

Geben Sie an, welche Beschäftigungs­gruppen eine Inflationsprämie erhalten sollten;
den Rest macht das BenPortal für Sie, inklusive steuerlich richtiger Abrechnung.

Erfahren Sie mehr bei einem Beratungsgespräch mit unseren Experten.

Arbeitnehmergruppen

Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne eine Inflationsprämie erhalten. Dazu gehören im Besonderen:

  • Minijobber
  • Auszubildende
  • kurzfristig Beschäftigte
  • Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Versorgungs­beziehende
  • Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
  • Beziehende von Vorruhestandsgeld
  • Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit (Rentner)
  • ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeit­nehmer­begriff erfüllt ist
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind
  • Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende)
  • Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern der steuerliche Arbeitnehmer­begriff erfüllt ist
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfrei­willigendienstgesetz und
    Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfrei­willigendienstgesetz

Für Angestellte gilt: Die Steuerbefreiung kann für jedes Dienstverhältnis einzeln in Anspruch genommen werden, die Auszahlungssumme muss also nicht kumuliert werden. Demnach können Mehrfach­beschäftigte (für aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse) diesen Inflationsausgleich öfter erhalten. Das gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen.

Der Arbeitgeber braucht in diesem Fall also nicht zu prüfen, ob der Angestellte bereits eine Inflationsprämie aus einem anderen Dienstverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erhalten hat.

Besondere Regelungen – Teilbeträge und Sachleistungen

Teilbeträge

Die Inflationsprämie kann auch auf mehrere Auszahlungen aufgeteilt werden und gilt bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro auch für mehrere (Teil-) Leistungen. Wichtig ist dabei zu beachten, dass alle Auszahlungen innerhalb des Begünstigungs­zeitraums liegen müssen und die Gesamtsumme, also der Freibetrag, von 3.000 Euro nicht überschritten wird. Alle Leistungen darüber hinaus (zeitlich und monetär) sind zu versteuern und abgabe­pflichtig. Es spielt jedoch keine Rolle, ob die Auszahlung in Form einer Einmalleistung, in unterschiedlichen Teilbeträgen oder gleichmäßig über den gesamten Zeitraum verteilt erfolgt.

Sachleistungen

Sowohl Geld- als auch Sachleistungen fallen unter die Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz.

GOOD TO KNOW

Auf unserem BenPortal können Sie sowohl Gutscheine als auch Sachleistungen auf Knopfdruck verfügbar machen. So haben Ihre Mitarbeiter den vollen Überblick über die möglichen Leistungen und Sie sparen sich den mühevollen Verwaltungsaufwand.

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Dauerhafte Lohnerhöhung aufgrund Inflation

Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Lohnerhöhung vereinbart, die ihre Argumentations­grundlage in der Inflation findet, ist die Steuerbe­freiung darauf jedenfalls nicht anwendbar. Im Inflationsausgleich geht es darum, Sonder­leistungen zu begünstigen.

Für die Steuerfreiheit der Inflationsprämie ist es jedoch irrelevant, ob diese in Zusammenhang mit einer dauerhaften Lohnerhöhung gewährt wird. Lediglich die Besteuerung ist getrennt zu betrachten.

Die Kombination aus Inflationsprämie und Mitarbeiterbenefit ist eine Möglichkeit, sich als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren.

Im BenPortal haben Ihre Mitarbeiter die volle Übersicht über alle Leistungen. Wir zeigen Ihnen, wie es geht. Vereinbaren Sie Ihr kostenloses Beratungsgespräch.

Was bringt die Inflationsprämie Ihrem Unternehmen?

Unternehmen profitieren in vielerlei Hinsicht von der Zahlung eines Inflationsbezugs. Neben den steuerlichen Vorteilen sind auch positive Begleiterscheinungen zu erwarten:

ClickBen, Magazin, Inflationsausgleich, steuerlichen Vorteilen und positive Begleiterscheinunge
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Mitarbeiterzufriedenheit

Durch die reduzierte finanzielle Belastung Ihrer Mitarbeiter sind diese ausgeglichener und zufriedener. Weniger Stress im privaten Umfeld (etwa durch finanzielle Probleme) macht sie im beruflichen Kontext resilienter, wodurch weitere Stressoren weniger Angriffsfläche haben. Konflikte im Team könnten durch die geringere Anspannung nachlassen, was wiederum die Zufriedenheit positiv beeinflusst.

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Mitarbeitermotivation

Die Anerkennung, die Sie Ihren Mitarbeitern durch die Gewährung der Inflationsprämie entgegenbringen, ist ein Zeichen von Wertschätzung. Das motiviert und macht sie im Beruf leistungsfähiger und damit produktiver. Motivierte Mitarbeiter sind zugleich zufriedener und weniger oft krank.

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Bindung von Mitarbeitern

Mitarbeiter, die sich wertgeschätzt und in ihren (finanziellen) Problemen gesehen und verstanden fühlen, zeigen weniger Wechsel­bereitschaft, was einen positiven Einfluss auf die Fluktuationsrate haben kann. Mit Aufmerksamkeiten, wie der Inflationsprämie, machen Sie hier einen wichtigen Schritt zu mehr Mitarbeiterbindung.

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Geringere Krankenstandsquote

Manche Menschen müssen, um sich den bisherigen Lebensstandard weiterhin leisten zu können, zusätzliche Einkommens­quellen schaffen. Diese werden oftmals schwarz und ohne Kenntnis des Arbeitgebers durchgeführt. Die notwendige Arbeitszeit kann beispielsweise durch einen vermeintlichen Krankheitstag geschaffen werden. Durch die finanzielle Unterstützung ermöglichen Sie Ihren Mitarbeitern, auf solche Neben­beschäftigungen zu verzichten und profitieren von der vollen Arbeitskraft der Mitarbeiter.

Lassen Sie sich von unseren Experten zum Thema Mitarbeiter­benefit und Inflations­prämie beraten. Beides kann auf unserem BenPortal abgebildet, gesteuert und verwaltet werden, die Abrechnung läuft automatisch.

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Weiterführende Informationen

Für weiterführende Fragen hat das Bundesministerium einen Fragenkatalog erstellt, diesen finden Sie hier: Bundesfinanzministerium – FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz

Die Informationen in diesem Beitrag haben keine Rechtsgültigkeit. Im Zweifelsfall halten Sie bitte Rücksprache mit Ihrer Steuerberatung. Stand: Juli 2024

Inflationsausgleich mit ClickBen

ClickBen Magazin,Mitarbeiter-Motivation: zufriedene Mitarbeiter beschäftigen, Leistungssteigerung

Die Inflationsausgleichsprämie bietet eine hervorragende Möglichkeit, Ihre Mitarbeiter in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten zu unterstützen und deren Kaufkraft zu erhalten. Als freiwillige Leistung des Arbeitgebers zeigt sie nicht nur Wertschätzung, sondern trägt auch zur Mitarbeiterzufriedenheit und Mitarbeiterbindung bei.

Mit ClickBen und unserem BenPortal können Sie die Maßnahmen im Rahmen der Inflationsprämie einfach und effizient umsetzen. Unser Portal ermöglicht es Ihnen, sowohl Geld- als auch Sachleistungen unkompliziert zu verwalten und an Ihre Mitarbeiter zu verteilen. Sparen Sie sich den mühevollen Verwaltungsaufwand und nutzen Sie die Vorteile eines zentralen Benefit-Managements.

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Kontaktieren Sie uns noch heute für ein unverbindliches Erstgespräch und erfahren Sie, wie ClickBen Ihnen dabei helfen kann, die Inflationsausgleichsprämie optimal in Ihr Benefit-Programm zu integrieren.

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ÜBER DEN AUTOR

Boris Wahl

Gründer

Ist bereits seit über 15 Jahren beratend im Recruiting tätig und bewegt sich dabei stets am Zahn der Zeit.

Er weiß genau, was gute Fachkräfte bei einem Jobangebot und einem Arbeitgeber wirklich suchen:

Die Wünsche und Ansprüche an einen Job haben sich mit Covid-19 stark verändert. Jene Unternehmen, die es schaffen, hier schnell nachzuziehen, werden zukünftig das Geschehen bestimmen und die besten Leute für sich gewinnen.